Vorstand

· 1. Vorsitzende – Charlotte van de Lücht

· 2. Vorsitzender – Hubert Mauer

· Geschäftsführer – Björn Osterkamp

· Sportlicher Leiter – Björn Osterkamp

· Pressewart – kommissarisch vom Vorstand

· Beisitzer – Stefan Mallon

· Beisitzer – Sandra Liedlbauer

Satzung der Schwimmsportfreunde Hamborn 07/ 38 e.V.

Inhalt

§01 Name und Sitz, Geschäftsjahr

§02     Zweck

§03     Mittelverwendung

§04     Mitgliedschaft

§05     Beendigung der Mitgliedschaft

§06     Mitgliedsbeiträge

§07     Organe des Vereins

§08     Vorstand

§09     Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

§10     Wahl des Vorstandes

§11     Vorstandssitzungen

§12     Mitgliederversammlung

§13     Protokollierung

§14     Sportausschuss

§15     Verbandsgerichtbarkeit

§16     Rechnungsprüfer

§17     Auflösung des Vereins

§01        Name und Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Schwimmsportfreunde Hamborn o7/38 e.V. und wurde am 22.06.1989 gegründet. Er hat seinen Sitz in Duisburg–Hamborn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg–Hamborn eingetragen. Er ist aus einem Zusammenschluß des Schwimmvereins Hamborn 38 e.V. und der Schwimmabteilung der Sportfreunde Hamborn 07 e.V. am 19.12.1962 hervorgegangen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§02        Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist
    a) planmäßige Pflege des Schwimmsports
    b) Erteilung von Schwimmunterricht
    c) Veranstaltung von und Beteiligung an Schwimmwettkämpfen
    d) sportliche Betätigung aller Mitglieder.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen Bindungen. Betätigungen dieser Art innerhalb des Vereins sind nicht zulässig.

§03        Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des Schwimmverbandes NRW (SV NRW) und des Bezirks Ruhrgebiet nicht widersprechen. Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Deutschen Schwimmverbandes (DSV) sowie des SV NRW und des Bezirks Ruhrgebiet sind auch für das Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
  3. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§04        Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als bindend für sich an. Als Mitglied werden geführt:
    a) ordentliche Mitglieder      
    b) Ehrenmitglieder  
    c) Fördermitglieder
  3. Die Mitglieder zu §4 Abs. 2 a) und b) haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den Verein und das Recht, an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder zu §4 Abs. 2 c) üben keine sportlich-aktive Vereinstätigkeit aus. Die Teilnahme am sonstigen Vereinsleben ist möglich und gewünscht.
  4. Sie haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag pünktlich zu entrichten (im viertel- oder halbjährlichen Rhythmus) und den Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten nachzukommen.
  5. Die Wahl zum Ehrenmitglied kann nur auf Antrag des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die zu ehrende Person muss sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Schwimmens verdient gemacht haben.
  6. Der Verein haftet nicht für Schäden jedweder Art, die bei sportlichen oder sonstigen Vereinsveranstaltungen, auf Fahrten oder an den Übungsabenden eintreten.

§05          Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Auflösung des Vereins.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30. 06.bzw. 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Mit dem zugehen der Austrittserklärung beim Verein erlöschen etwaige Vereinsämter. Alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des Vereins sind bis zum Austrittstag zurückzugeben. Das Mitglied bleibt bis zum Schluss seiner Mitgliedschaft Beitragsschuldner.
  3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn
    a)  in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen wird,
    b)  unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires oder unsportliches Verhalten gegenüber Vereinsmitgliedern gilt.
  4. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder wegen Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen dem Verein gegenüber. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich beim 1. Vorsitzenden gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
  5. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Wird Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  6. Von dem Zeitpunkt an, von dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Ämter und Rechte desselben. Insbesondere hat das Mitglied sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen und dem Verein gehörenden Gegenstände an den Vorstand herauszugeben.

§06        Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben die gleichen Rechte wie ordentlicher Mitglieder.

§07        Organe des Vereins

  • Vereinsorgane sind
    der Vorstand
    die Mitgliederversammlung
    die Fachausschüsse

§08        Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Geschäftsführer
    d) dem Pressewart
    e) dem Sportlichen Leiter
    f) dem Jugendwart
    g) dem stellv. Jugendwart
    h) dem Beisitzer (1)
    i) dem Beisitzer (2)
    j) dem Beisitzer (3)
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Personen a) bis e). Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig. Alle Ausgabenbelege mit einem Betrag von Euro 50,– und mehr sind vor Auszahlung – in dringenden Zahlungsfällen hinterher – vom 1. oder 2. Vorsitzenden abzuzeichnen.
  3. Bezuschussungsfähige Ausgabenbelege müssen grundsätzlich die sachliche und rechnerische Richtigkeitsbescheinigung tragen.

§09        Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die
    –          Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    –          Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    –          Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
    –          Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
    Vorlage der Jahresplanung
    –          Verwaltung des Vereins
    –          Vertretung des Vereins nach innen und außen
    Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und Ordnungen des Vereins, des SV NRW und DSV nach bestem Wissen und Gewissen zu achten.

§10      Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt; Vorstandsmitglieder  können nur Mitglieder des Vereins werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt, Sie bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neuen Vorstandsmitglieder im Amt, Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
  3. Der Jugendwart und die Jugendwartin werden durch Wahl, die möglichst im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden soll, von der Jugend gewählt und vom Vorstand berufen.
  4. Die Wahl des Vorstandes geschieht in der Weise, dass in den ungeraden Jahren die Ämter zu a), c), e), i) und in den geraden Jahren die zu b), d), h) und k) besetzt werden.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11      Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Delegierten einberufen werden. Die Einberufung kann auch mündlich erfolgen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  2. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben tritt der Vorstand nach Bedarf – mindestens jedoch sechs Mal im Geschäftsjahr zu einer Vorstandssitzung zusammen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender). Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§12      Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das allein gesetzgebende Organ des Vereins und ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • a )Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
    • b ) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung;
    • c) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern;
    • d) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Zur Mitgliederversammlung lädt der 1. Vorsitzende alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr mindestens 14 Kalendertage vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung erfolgt schriftlich und durch Anschlag im Vereinsaushang.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Die Anträge sind den Mitgliedern durch Anschlag im Vereinsaushang bekanntzugeben.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  6. Satzungsänderungen können nur mit Dreifünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Dreifünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
  7. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    – Genehmigung der Tagesordnung
    – Berichte der Vorstandsmitglieder
    – Aussprache über die Berichte
    – Wahl eines Versammlungsleiters
    – Entlastung des Vorstandes
    – Wahlen
    – Beschlussfassung über den vorliegenden Haushaltsplan
    – Beschlussfassung über die Anträgen
    – Verschiedenes
  8. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, diese innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt wird.

§13      Protokollierung

  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§14      Sportausschuss

  • Der Sportausschuss besteht aus
    a) dem sportlichen Leiter als Vorsitzenden
    b) dem Jugendwart/dem stellv. Jugendwart
    c) den Übungsleitern
    Soweit Ausschußmitglieder nicht dem Vorstand angehören, sind sie von diesem zu berufen. Der Sportausschuss tagt nach Bedarf, zeitlich möglichst vor Vorstandssitzungen.
    Dem Ausschuß obliegt es, die sportlichen Aufgaben des Vereins abzuwickeln; d.h. insbesondere den Übungsbetrieb zu regeln. Über die Beteiligung an Wettkämpfen oder deren Durchführung entscheidet der Vorstand nach Anhören des Sportwartes.
    Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können jederzeit die Bildung weiterer Ausschüsse beschließen.

§15      Verbandsgerichtbarkeit

  1. Verbandsgerichtsbarkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des DSV durch ein . Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung des DSV ist Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied unterworfen.
  2. Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes eines Mitgliedes gegen die Vorschriften des DSV, des SV NRW und des Bezirks Ruhrgebietim Rahmen der Rechtsordnung des DSV auf den DSV bzw. den SV NRW bzw. auf dessen Gliederung übertragen.
  3. Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des DSV, des SV NRW und des Bezirks Ruhrgebiet sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitgliedes verhängt werden gegen Organe des DSV, des SV NRW und des Bezirks Ruhrgebiet sowie des Vereins und jedes einzelne Mitglied wegen
    a) Nichtbeachtung der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV, des SV NRW und des Bezirks Ruhrgebiet.
    b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des DSV, des SV NRW und des Bezirks Ruhrgebiet.

§16      Rechnungsprüfer

  • Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
    Die Wahl erfolgt für 1 Jahr im Wechsel. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§17      Auflösung des Vereins

  1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
  2. Der Verein kann durch Beschluß einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die beabsichtigte Auflösung muss den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch Anschlag im Vereinsaushang mitgeteilt werden. Zum Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Die Auflösung kann auch auf schriftlichem Wege beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten, an:
    Kinderklinik St. Johannes-Hospital, An der Abtei 11, 47166 Duisburg
    das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es die denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.